Rechtsprechung
BVerwG, 30.11.1961 - III C 207.60 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Hannover, 08.07.1960 - II A 47/60
- BVerwG, 30.11.1961 - III C 207.60
- BVerwG, 05.02.1962 - III C 207.60
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 11.07.1957 - III C 17.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.11.1961 - III C 207.60
Bei der sich auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vollziehenden Verrechnung handelt es sich, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - (BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]) ausgeführt hat, um ein Rechtsinstitut besonderer Art, das es - ermöglicht, einen Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds gegen einen Ehegatten mit dem Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung des anderen Ehegatten zu verrechnen. - BVerwG, 07.10.1960 - IV C 305.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.11.1961 - III C 207.60
Im Anschluß an den Beschluß des erkennenden Senats vom 19. August 1960 - BVerwG III B 175.60 - hat der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 7. Oktober 1960 - BVerwG IV C 505.58 - (BVerwGE 11, 146) eingehend dargelegt, daß auch eine nur infolge Erbfalls entstandene Hausratentschädigungsberechtigung zum Wegfall des Angehörigenzuschlages des Berechtigten führt. - BVerwG, 19.08.1960 - III B 175.60
Gewährung von Hausratsentschädigung für wirtschaftlich abhängige …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1961 - III C 207.60
Im Anschluß an den Beschluß des erkennenden Senats vom 19. August 1960 - BVerwG III B 175.60 - hat der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 7. Oktober 1960 - BVerwG IV C 505.58 - (BVerwGE 11, 146) eingehend dargelegt, daß auch eine nur infolge Erbfalls entstandene Hausratentschädigungsberechtigung zum Wegfall des Angehörigenzuschlages des Berechtigten führt. - BVerwG, 03.09.1959 - III C 15.58
Auszug aus BVerwG, 30.11.1961 - III C 207.60
Diese Erkenntnis hat der Senat in seinem Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - (BVerwGE 9, 124) ausdrücklich bestätigt und dabei nochmals zum Ausdruck gebracht, daß eine solche Verrechnung innerhalb einer Familiengemeinschaft zulässig sei. - BVerwG, 08.06.1961 - III C 78.60
Zuerkennung von Hausratentschädigung - Versagung des Ehegattenzuschlags - …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1961 - III C 207.60
Diesem Urteil hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 1961 - BVerwG III C 78.60 - angeschlossen.
- BVerwG, 06.12.1963 - IV C 16.62
Rechtsmittel
Fortsetzung der Rechtsprechung u.a. in BVerwG III C 207.60; BVerwG IV C 305.58.Diesen Überlegungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht verschließen können; es hat in ständiger Rechtsprechung daraus die Folgerung gezogen, für einen Ehegatten bzw. Familienangehörigen die Zuschlagsberechtigung auch dann zu verneinen, wenn dieser einen ererbten Anspruch auf Hausratentschädigung hat (vgl. u.a. Urteile vom 7. Oktober 1960 - BVerwG IV C 305.58 - vom 30. November 1961 - BVerwG III C 207.60 - [Mtbl. BAA 1961 S. 165; 1962 S. 131; RLA 1962 S. 315;. ZLA 1962 S. 301]).
Im Urteil vom 30. November 1961 - BVerwG III C 207.60 - wird u.a. ausgeführt, die fehlende Personenidentität von Gläubiger und Schuldner stehe einer Verrechnung nicht entgegen.
Daher kann es auf die verfahrensrechtliche Ausgestaltung, die die Gewährung der Hausratentschädigung durch die alleinige Antragsberechtigung nur eines Ehegatten gefunden hat, nicht entscheidend ankommen (vgl. Urteil vom 30. November 1961 - BVerwG III C 207.60 -).
- BVerwG, 23.10.1964 - IV C 171.64
Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anspruch auf einen Ehegattenzuschlag
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hat der erkennende Senat die Revision durch Beschluß vom 5. August 1964 wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 30. November 1961 - BVerwG III C 207.60 - und vom 6. Dezember 1963 - BVerwG IV C 16.62 - zugelassen.Der III. Senat hat aber in der Sache BVerwG III C 207.60 ausgeführt, "daß es wegen der Fiktion der gemeinsamen Schädigung auf die verfahrensrechtliche Ausgestaltung, die die Gewährung der Hausratentschädigung durch die alleinige Antragsberechtigung nur eines Ehegatten gefunden hat, nicht entscheidend ankommen kann".
- BVerwG, 02.12.1964 - IV C 127.64
Rechtsmittel
Nur insoweit erscheinen Verrechnungsmöglichkeiten gegenüber Personen gerechtfertigt, die formell nicht Schuldner des Fonds sind, wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt (vgl. III C 17.56 [BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]]; III C 15.58 [BVerwGE 9, 124]; III C 207.60, III C 349.58 [ZLA 61, 348, RLA 62, 124, Mtbl. - BVerwG, 05.08.1964 - IV CB 171.64
Rechtsmittel
Der Beteiligte hat zu Recht Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des III. Senats vom 30. November 1961 - BVerwG III C 207.60 - gerügt. - BVerwG, 07.06.1963 - III C 166.61
Rechtsmittel
Nachdem der Klägerin eine Abschrift des vom Senat erlassenen Urteils BVerwG III C 207.60 vom 30. November 1961 zugestellt worden war, in dem der Senat ausgesprochen hat, Nr. 48 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratsentschädigung (HR-DB) habe rechtswirksam angenommen, daß der Ehegattenzuschlag in Höhe von 200 DM seiner Zweckbestimmung entsprechend nur einmal zur Hausratentschädigung gewährt werden könne und daß er demgemäß nicht zu gewähren sei, wenn ein Ehegatte, wie das hier bei der Klägerin der Fall ist, im Wege des Erbganges einen neuen selbständigen Anspruch auf Hausratentschädigung neben dem bereits vorhandenen und erfüllten Anspruch seines Ehegatten erwerbe, hat die Klägerin "die Hauptsache für erledigt" erklärt.
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BVerwG, 05.02.1962 - III C 207.60 |
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- VG Hannover, 08.07.1960 - II A 47/60
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- BVerwG, 05.02.1962 - III C 207.60